1. ALLGEMEINES - ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
1.1 Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Aftermarket (EMEA) ("Federal-Mogul/Tenneco Sales T&C") gelten für alle Verkäufe von Waren oder Arbeits- und Serviceleistungen durch das handelnde Unternehmen Federal-Mogul/Tenneco ("Federal-Mogul/Tenneco"), einschließlich künftiger Transaktionen und der Phase der Anbahnung einer Transaktion, Vertragsverhandlungen, von Federal-Mogul/Tenneco an den Kunden unterbreitete Angebote oder Antworten von Federal-Mogul/Tenneco auf Anfragen.
Es gelten ausschließlich die Verkaufs-AGB von Federal-Mogul/Tenneco. Entgegenstehende, widersprechende oder von den Federal-Mogul/Tenneco-Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Federal-Mogul/Tenneco nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn auf die Bedingungen des Kunden verwiesen wurde oder wird oder wenn Federal-Mogul/Tenneco ihnen nicht widerspricht oder wenn Federal-Mogul/Tenneco in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert. Die Verkaufs-AGB von Federal-Mogul/Tenneco gelten nur gegenüber Unternehmern, wenn das Rechtsverhältnis zum Betrieb des Unternehmers gehört, und gegenüber Unternehmen.
1.2 "Kunde" im Sinne dieser Federal-Mogul/Tenneco-Verkaufs-AGB ist jeder Käufer oder Auftraggeber von Federal-Mogul/Tenneco-Produkten, -Arbeits- oder -Dienstleistungen (gemeinsam "Produkte") auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung.
Federal-Mogul/Tenneco und der Kunde sind gemeinsam "Parteien" und jeder für sich "Partei".
1.3 Federal-Mogul/Tenneco ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung stammenden personenbezogenen Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Gesetzen und Vorschriften zu verarbeiten. Der Kunde wird kann sich über die Datenverarbeitung durch FM in unseren Datenschutzbestimmungen informieren.
2. KOSTENVORANSCHLÄGE, ANGEBOTE, BESTELLUNGEN
2.1 Die von Federal-Mogul/Tenneco abgegebenen Angebote sind freibleibend und daher bis zur endgültigen Auftragsbestätigung durch Federal-Mogul/Tenneco unverbindlich.
2.2 Handelt es sich bei dem Angebot des Kunden um eine verbindliche Bestellung, ist Federal-Mogul/Tenneco berechtigt, diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Produkte anzunehmen.
2.3 Jede Bestellung ist nur für den Markt gültig, für den die Produkte nach ausdrücklicher Vereinbarung bestimmt sind. Federal-Mogul/Tenneco muss vom Kunden im Voraus über den Zielmarkt informiert werden. Falls der Kunde nicht in ein Zielland liefern kann, z.B. aufgrund eines Embargos, muss er - auf Verlangen von FederalMogul/Tenneco - die gelieferten Produkte an Federal-Mogul/Tenneco zurücksenden. Bei Nichteinhaltung ist der Kunde verpflichtet, den FM entstandenen Schaden zu ersetzen.
2.4 Liegt der Bestellung keine ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift vereinbarte Produkt- und/oder Materialspezifikation zugrunde oder wird auf die von Federal-Mogul/Tenneco verwendeten Produkt- und/oder Materialspezifikationen verwiesen, so gelten die jeweiligen Arbeitsspezifikationen von Federal-Mogul/Tenneco für diese Produkte und Materialien als vereinbart ("Federal-Mogul/Tenneco-Spezifikationen") und ausschließlich anwendbar. Auf Anfrage des Kunden werden Informationen über diese Spezifikationen zur Verfügung gestellt. Genehmigt der Kunde Produkte, die von den in der Bestellung genannten Angaben abweichen, gelten diese als geschuldet. Weitergehende Angaben, z.B. in Prospekten, Broschüren, Katalogen etc. werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart. Diese Prospekte, Broschüren, Kataloge etc. enthalten keine rechtsverbindlichen Erklärungen und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften, selbständige Zusicherungen (Garantien) oder sonst wie konkrete Handlungsanweisungen dar. Dies gilt auch für den Fall, dass Norm- oder Konformitätsbezeichnungen verwendet werden.
2.5 Allein der Kunde bestimmt in eigener Verantwortung, ob die von Federal-Mogul/Tenneco zu liefernden Produkten für den von ihm gewählten Zweck oder zur Inbetriebnahme geeignet sind. Ein vom Kunden bestimmter Verwendungszweck der Produkte von Federal-Mogul/Tenneco wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Falle des Weiterverkaufs ist es niemandem gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Federal-Mogul/Tenneco weitere Angaben und Spezifikationen oder Zusagen zu Seite 2 von 7 machen. Artikel 2.4 ist entsprechend anwendbar.
2.6 Der Kunde stellt die Nachverfolgbarkeit der von Federal-Mogul/Tenneco gelieferten Produkte sicher. Der Kunde darf in dieser Hinsicht kein Leistungsverweigerungsrecht ausüben. Federal-Mogul/Tenneco kann jederzeit einen Nachweis über die ordnungsgemäße Dokumentation verlangen.
2.7 Der Kunde muss Federal-Mogul/Tenneco im Voraus informieren, wenn die von Federal-Mogul/Tenneco zu liefernden Produkte als sicherheitsrelevante Bauteile oder als Bauteile, die eine besondere Dokumentation erfordern, verwendet werden sollen. Der Kunde haftet gegenüber Federal-Mogul/Tenneco für alle Schäden, die durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Die Produkte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Federal-Mogul/Tenneco nicht in der Luftfahrt oder in kerntechnischen Anlagen verwendet werden.
2.8 Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumente, Modelle oder Muster im Zusammenhang mit den Produkten bleiben das alleinige Eigentum von Federal-Mogul/Tenneco. Federal-Mogul/Tenneco behält sich alle Urheberrechte sowie alle Eigentumsrechte an diesen Unterlagen vor. Jede Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte durch den Kunden bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Federal-Mogul/Tenneco. Das Vorstehende gilt entsprechend für alle Unterlagen, die der Kunde Federal-Mogul/Tenneco bereitstellt, wobei Federal-Mogul/Tenneco berechtigt ist, diese Unterlagen an solche Dritte weiterzugeben, die Federal-Mogul/Tenneco zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden bei der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Waren zulässigerweise unterbeauftragt hat.
3. PREISE, RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise von FederalMogul/Tenneco netto ab Werk (EXW INCOTERMS 2010) Werk/Lager von Federal-Mogul/Tenneco. Die Produkte werden nur in Standardverpackungen geliefert. Eine vom Kunden gewünschte Spezialverpackung für den Transport ist nicht im Preis enthalten. Der Preis versteht sich ab Werk und schließt auch nicht Fracht, Überführung, Versicherung, Zoll, Montage und die geltende Mehrwertsteuer ein. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer wird in ihrer gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart wird, sind die Forderungen von Federal-Mogul/Tenneco innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Es werden keine Rabatte gewährt, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Federal-Mogul/Tenneco kann vor der Lieferung Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen. Bei Verzug des Kunden hat Federal-Mogul/Tenneco Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9 % p.a. über dem von der Zentralbank im Zuständigkeitsbereich von Federal-Mogul/Tenneco festgesetzten Basiszinssatz. Federal-Mogul/Tenneco behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.
3.3 Zahlungen sind nur in der in der Rechnung festgelegten Währung zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Etwaige Kosten für die Diskontierung sowie Inkassogebühren gehen zu Lasten des Kunden.
3.4 Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder von Federal- Mogul/Tenneco ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind sowie mit Forderungen, welche auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht in Fällen der Teilleistung steht dem Kunden nicht zu. Forderungen des Kunden gegen Federal-Mogul/Tenneco dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Federal-Mogul/Tenneco abgetreten oder verpfändet werden."
4. LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG
4.1 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verlängern sich die Lieferfristen angemessen, es sei denn, Federal-Mogul/Tenneco hat die Verzögerung zu vertreten.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart wird und außer in den Fällen, in denen ausdrücklich eine besondere Abnahmeoder Montageverpflichtung vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der für die Lieferung vereinbarten Frist die Bereitschaft zur Abholung der Produkte im Werk gegenüber dem Kunden oder seinen Frachtführer von Federal-Mogul/Tenneco mitgeteilt worden ist.
4.3 Auf Verlangen von Federal-Mogul/Tenneco ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er die Lieferung der Produkte trotz der Verzögerung noch wünscht.
4.4 Verzögert sich die Abholung der Produkte durch den Kunden oder seinen Frachtführer auf Verlangen des Kunden um mehr als 2 (zwei) Wochen nach (i) dem vereinbarten Liefertermin oder (ii) falls kein fester Liefertermin vereinbart wurde, nach Anzeige der Bereitschaft, kann Federal-Mogul/Tenneco eine Lagergebühr in Höhe von 0,5 % (Null Komma Fünf Prozent) des Produktpreises pro Monat berechnen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % (fünf Prozent), es sei denn, der Kunde weist Federal-Mogul/Tenneco einen geringeren Schaden nach. Das Recht von Federal-Mogul/Tenneco, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Nach Ablauf der von Federal-Mogul/Tenneco gesetzten angemessenen Frist und ordnungsgemäßer Benachrichtigung des Kunden ist Federal-Mogul/Tenneco berechtigt, die Produkte anderweitig zu veräußern und dem Kunden die Produkte innerhalb einer angemessen verlängerten Frist zu liefern.
4.5 Federal-Mogul/Tenneco ist jederzeit berechtigt, seine Lieferverpflichtungen durch ein verbundenes Unternehmen erfüllen zu lassen oder die Produkte durch ein verbundenes Unternehmen herstellen zu lassen. Verbundenes Unternehmen bedeutet alle juristischen Personen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, einschließlich Kommanditgesellschaften, die direkt oder indirekt (i) von Federal-Mogul/Tenneco kontrolliert werden, (ii) Federal-Mogul/Tenneco kontrollieren oder (iii) unter gemeinsamer Kontrolle einer Gesellschaft stehen, die Federal-Mogul/Tenneco direkt oder indirekt kontrolliert. Kontrolle bedeutet, die Mehrheit der Aktien oder Geschäftsanteile zu halten oder anderweitig in der Lage zu sein, die Angelegenheiten eines solchen Unternehmens zu lenken.
5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist mit Lieferfrist ab Werk (EXW INCOTERMS 2010) ein Werk von Federal-Mogul/Tenneco vereinbart.
5.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.3 Die Gefahr des Unterganges, einschließlich des zufälligen Unterganges, geht mit der Absendung der Produkte, d.h. mit der Übergabe der Produkte an den Kunden oder den von ihm benannten Frachtführer, im Werk von FederalMogul/Tenneco über. Verzögert sich der Versand, sofern vereinbart, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Unterganges an dem Tag auf den Kunden über, der ihm für den Versand mitgeteilt wurde, jedoch keinesfalls vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Übergang des Verlustrisikos auch dann nicht berührt, wenn Federal-Mogul/Tenneco auf Wunsch und auf Rechnung des Kunden eine Versicherung der Produkte abschließen sollte.
6. FORCE MAJEURE
6.1 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien, verspätete oder fehlerhafte Anlieferung der für die Herstellung der Produkte notwendigen Rohstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate usw.) sind beide Parteien im Umfang und für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit danach von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit. Dies gilt auch, wenn solche Hindernisse bei Unterlieferanten auftreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird jede Partei der anderen Partei unverzüglich mitteilen.
6.2 Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Wird Federal-Mogul/Tenneco die Lieferung oder Leistung durch solche Hindernisse unmöglich oder unzumutbar, wird Federal-Mogul/Tenneco von der Lieferverpflichtung befreit. In dem Maße, in dem Federal-Mogul/Tenneco von der Lieferverpflichtung befreit ist, werden Vorauszahlungen an den Kunden zurückerstattet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sich die Lieferung verzögert oder wenn Federal-Mogul/Tenneco aufgrund höherer Gewalt von seinen Verpflichtungen entbunden ist.
7. SICHERHEITEN, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, PFÄNDUNG DURCH DRITTE
7.1 Federal-Mogul/Tenneco behält sich alle Eigentumsrechte an den gelieferten Produkten vor, bis der Kaufpreis für die Produkte ordnungsgemäß bezahlt ist. Federal-Mogul/Tenneco behält sich ferner alle Eigentumsrechte an den Produkten vor, bis alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ausstehenden Zahlungen ordnungsgemäß beglichen sind. Solange das Eigentum an den Produkten bei Federal-Mogul/Tenneco liegt, ist es dem Kunden nicht gestattet, die Produkte zu verpfänden, abzutreten oder als Sicherheit an einen Dritten zu übertragen.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Federal- Mogul/Tenneco nach Setzung einer angemessenen Frist zur Heilung berechtigt, die Produkte zurückzunehmen und zu verwerten. Seite 4 von 7 Bei erfolgreicher Verwertung wird der Erlös abzüglich der Auslagen auf die Schulden des Kunden angerechnet. Die Rücknahme der Produkte durch Federal-Mogul/Tenneco gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag oder als Rückgängigmachung des Vertrages durch Federal-Mogul/Tenneco.
7.3 Solange das Eigentum an den Produkten bei Federal-Mogul/Tenneco liegt, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte ordnungsgemäß zu behandeln und sie mit angemessener Sorgfalt zu lagern. Der Kunde muss die Produkte deutlich als Eigentum von Federal-Mogul/Tenneco kennzeichnen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche gegenüber dem Versicherer werden hiermit an Federal-Mogul/Tenneco abgetreten. Federal-Mogul/Tenneco nimmt diese Abtretung an. Der Kunde weist den Versicherer an, Zahlungen nur direkt an Federal-Mogul/Tenneco zu leisten. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Produkte hat der Kunde Federal-Mogul/Tenneco unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Federal-Mogul/Tenneco geeignete Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums ergreifen kann. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufhebung und Abwehr solcher Eingriffe und Ansprüche erforderlich sind, und Federal-Mogul/Tenneco bei der Wahrung ihrer Rechte in jeder Weise zu unterstützen, auch im Namen von Federal-Mogul/Tenneco. Der Kunde hat Federal-Mogul/Tenneco alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die Federal-Mogul/Tenneco in einem solchen Verfahren nicht einfordern kann.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern und/oder weiterzuverkaufen, auch während der Zeit, in der das Eigentum an den Produkten noch bei Federal-Mogul/Tenneco liegt, vorausgesetzt, dass der Kunde von seinen Geschäftspartnern zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die vollständige Zahlung erhält oder die Produkte auch nur unter Eigentumsvorbehalt an seine Geschäftspartner veräußert und überträgt. Unabhängig davon, ob die Produkte vom Kunden nach Weiterverarbeitung weiterverkauft werden oder nicht, tritt der Kunde Federal-Mogul/Tenneco bereits jetzt die bei einem solchen Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Geschäftspartner bis zur Höhe des von Federal-Mogul/Tenneco in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Hat der Kunde mit seinen Geschäftspartnern ein Kontokorrentverhältnis begründet, so erstreckt sich die Abtretung auf den anerkannten Saldo oder im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners auf den tatsächlichen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Federal-Mogul/Tenneco, diese Forderungen einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Federal-Mogul/Tenneco wird diese Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Federal-Mogul/Tenneco ordnungsgemäß nachkommt und nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder seine Zahlungen vollständig eingestellt hat. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht wie beschrieben nach, kann Federal-Mogul/Tenneco vom Kunden verlangen, dass er alle abgetretenen Forderungen und Schuldner mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben benennt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Geschäftspartnern die Abtretung mitteilt. Der Kunde tritt hiermit auch alle Forderungen aus Wechseln ab, die von Geschäftspartnern des Kunden für einen Verkauf des Eigentums von Federal-Mogul/Tenneco an diese gegeben werden. Federal-Mogul/Tenneco kann auch jederzeit vom Kunden verlangen, dass die Wechsel ausgehändigt und übertragen werden. Federal-Mogul/Tenneco ist jederzeit berechtigt, Dritte von der vorgenannten Abtretung in Kenntnis zu setzen. Alle Abtretungen werden hiermit von Federal-Mogul/Tenneco angenommen.
7.6 Auf Verlangen des Kunden gibt Federal-Mogul/Tenneco die ihr gewährten Sicherheiten im Falle einer Übersicherung nach geltendem Recht frei. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt im Ermessen von Federal-Mogul/Tenneco.
7.7 In Ländern, in denen ein "Erweiterter Eigentumsvorbehalt" rechtlich nicht existiert, gilt nur der "Eigentumsvorbehalt", und die Parteien werden gegebenenfalls einen angemessenen Ersatz für den "Erweiterten Eigentumsvorbehalt" vereinbaren.
8. GARANTIEANSPRÜCHE
8.1 Liegt der Bestellung keine ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift vereinbarte Produkt- und/oder Materialspezifikation zugrunde oder wird auf die von Federal-Mogul/Tenneco verwendeten Produkt- und/oder Materialspezifikationen verwiesen, so gelten die jeweiligen Arbeitsspezifikationen von Federal-Mogul/Tenneco für diese Produkte und Materialien als vereinbart ("Federal-Mogul/Tenneco-Spezifikationen") und ausschließlich anwendbar. Auf Anfrage stellt Federal-Mogul/Tenneco dem Kunden Informationen über die FederalMogul/Tenneco-Spezifikationen zur Verfügung. Die in den Federal-Mogul/Tenneco-Spezifikationen festgelegten Angaben bestimmen ausschließlich die Leistungspflicht in Bezug auf die Produkte. Falls der Kunde Produkte genehmigt, die von den Spezifikationen der Bestellung abweichen, gelten diese als geschuldet. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, Federal-Mogul/Tenneco korrekte und vollständige Bestellinformationen und die dazugehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die Federal-Mogul/Tenneco-Spezifikationen oder Verweise auf Normenkennzeichnung oder Konformitätskennzeichnung stellen keine von Federal-Mogul/Tenneco gewährte Seite 5 von 7 Garantie dar. Garantien werden nur in ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen gewährt. Darüber hinaus begründen Zeichnungen und technische Vorschriften oder Unterlagen keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaften oder können anderweitig als Grundlage für Ansprüche gegen Federal-Mogul/Tenneco dienen, es sei denn, dies wurde vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Jede mögliche Zusicherung des Kunden gegenüber Dritten in Bezug auf von Federal-Mogul/Tenneco gelieferte Produkte, die nicht von Federal-Mogul/Tenneco genehmigt wurden, ist ungültig, und der Kunde haftet allein für derartige Zusicherungen gegenüber Dritten und gegenüber Federal-Mogul/Tenneco.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Produkte unverzüglich zu untersuchen und Federal-Mogul/Tenneco einen Mangel schriftlich mitzuteilen, indem er dessen Art und Umfang erläutert. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung zu rügen, Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht offensichtlich erkennbar sind, innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung zu melden. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines Mangels innerhalb dieser Fristen, so stehen ihm Ansprüche und Rechte wegen dieses Mangels nicht zu.
8.3 Bei der Geltendmachung eines Mangels ist der Kunde zunächst verpflichtet, Federal-Mogul/Tenneco unverzüglich die mangelhaften Produkte zusammen mit der gesamten zugehörigen Dokumentation, allen durchgeführten Analysen sowie Informationen über die Wartung, Lagerung, Nutzung von Maschinen, Handhabung und Lieferung der betreffenden Produkte zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von Federal-Mogul/Tenneco gestattet der Kunde die Überprüfung der Lagerung der Produkte in seinem Betrieb oder Herstellungsverfahren, die für die Produkte verwendet oder auf sie angewandt werden, oder sonstige Einwirkungen, denen die Produkte ausgesetzt sind. FM übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch Verarbeitung oder Nachbesserung oder Missbrauch durch den Kunden sowie durch Verschleiß entstehen.
8.4 Wenn die Produkte innerhalb der in Artikel 9.6 genannten Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, dessen Ursache Federal-Mogul/Tenneco zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu vertreten hat, hat der Kunde das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, und zwar nach dem Ermessen von Federal-Mogul/Tenneco entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatz der Produkte. Im Falle des Ausbaus ist Federal-Mogul/Tenneco verpflichtet, die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die sich aus dem Zweck des Ausbaus ergeben, insbesondere Transport- und Beförderungskosten, Arbeits- und Materialkosten, jedoch nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurden, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte. FederalMogul/Tenneco hat das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch im Falle von Sachmängeln.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung aus Gründen, die Federal-Mogul/Tenneco zu vertreten hat, fehl, so ist der Kunde berechtigt, Federal-Mogul/Tenneco mit dem Teil der Kosten zu belasten, der dem Kaufpreis der mangelhaften Produkte entspricht. Wenn die Pflichtverletzung von Federal-Mogul/Tenneco wesentlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein einseitiger Abzug vom Kaufpreis bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit Federal-Mogul/Tenneco.
8.6 Der Kunde hat Federal-Mogul/Tenneco nach Abstimmung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, alle von Federal-Mogul/Tenneco nach eigenem Ermessen für erforderlich gehaltenen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durchzuführen. Andernfalls ist Federal-Mogul/Tenneco von den Folgen von Schäden befreit, die möglicherweise durch die Nichtdurchführung einer solchen Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehen.
8.7 Vorbehaltlich des nachfolgenden Artikels 9 sind Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich in Artikel 8.1 bis 8.6 geregelt sind.
9. ALLGEMEINE HAFTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND VERJÄHRUNG
9.1 FM haftet auf Ersatz der geltend gemachten und nachgewiesenen Aufwendungen - soweit sie nachweislich auf einem Verschulden von Federal-Mogul/Tenneco beruhen - nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Anspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Federal-Mogul/Tenneco, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.
9.2 Federal-Mogul/Tenneco haftet nach dem anwendbaren Recht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflicht liegen vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf bzw. deren Verletzung Rechte des Kunden einschränken, die diese Vereinbarung ihm nach Inhalt und Zwecke geradezu gewährt hat. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Seite 6 von 7 Gleiches gilt für die zwingende Haftung nach dem anwendbaren Produkthaftungsgesetz.
9.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz als in diesen FederalMogul/Tenneco-Verkaufs-AGB vorgesehen - gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sowie in Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Federal-Mogul/Tenneco, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
9.5 Alle Verpflichtungen von Federal-Mogul/Tenneco zur Erstattung oder Entschädigung des Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung müssen von Federal-Mogul/Tenneco ausdrücklich und gemäß der Bestimmungen dieser Vereinbarung akzeptiert werden. Lastschriftenanzeigen, Rechnungen, Aufrechnungen oder ähnliche Erklärungen des Kunden ohne eine solche vorherige Annahme werden hiermit zurückgewiesen. Federal-Mogul/Tenneco ist nicht zu einer individuellen Ablehnung solcher Erklärungen durch den Kunden verpflichtet.
9.6 Alle Ansprüche des Kunden aus diesen Federal-Mogul/Tenneco-Verkaufsbedingungen auf Schadenersatz oder Entschädigung verjähren in allen anderen Fällen nach einem Jahr ab Lieferung der Produkte an den Kunden. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
9.7 Soweit die Haftung von Federal-Mogul/Tenneco ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Federal-Mogul/Tenneco.
9.8 Der Kunde verpflichtet sich, einen ausreichenden Versicherungsschutz für Haftungsfälle zu unterhalten, insbesondere eine Verschuldens- und eine Nichtverschuldensversicherung. Der Kunde hat seinen Versicherer über seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu informieren.
9.9 Der Kunde ist verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Vorschriften des/der Bestimmungslandes/Bestimmungsländer einzuhalten und die Rückverfolgbarkeit der Produkte während des Verkaufsprozesses an seine Kunden sicherzustellen.
10. VERTRAULICHKEIT
Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht öffentlich bekannten Kenntnisse und Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit Federal- Mogul/Tenneco vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Verpflichtungen auch den von ihm beauftragten Dritten aufzuerlegen. Der Kunde haftet gegenüber FederalMogul/Tenneco für alle Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Ein fortgesetzter Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt insbesondere dann nicht als Dauerdelikt, wenn ein solcher Dauerdelikt gegen die Verursachung eines Dauerschadens durch den Kunden sprechen könnte. Die Geheimhaltungsverpflichtung stellt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Federal-Mogul/Tenneco eine eigenständige Rechtspflicht dar.
11. VERZICHT, ÄNDERUNG
Der Verzicht auf ein Recht gemäß einer der Bestimmungen in diesen Federal-Mogul/Tenneco-Verkaufs-AGB stellt keinen Verzicht auf ein anderes Recht gemäß diesen Bestimmungen dar. Diese Federal-Mogul/TennecoVerkaufsbedingungen können nur schriftlich durch bevollmächtigte Vertreter von Federal-Mogul/Tenneco und dem Kunden geändert werden.
12. (EXPORT-)KONFORMITÄT
Der Kunde wird alle anwendbaren Gesetze und die Bestimmungen des Verhaltenskodexes von Federal-Mogul/Tenneco (zugänglich unter https://www.tenneco.com/governance/code_of_conduct/) oder eines im Wesentlichen ähnlichen Verhaltenskodexes einhalten und dafür sorgen, dass diese eingehalten werden. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird der Kunde alle Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen und ähnliche Rechte einholen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden im Rahmen dieses Vertrages, einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Produkten, von staatlichen Behörden einzuholen sind. Auf Verlangen von Federal-Mogul/Tenneco stellt der Kunde Federal-Mogul/Tenneco in der von Federal-Mogul/Tenneco angemessenerweise geforderten Form Folgendes zur Verfügung (a) eine Bescheinigung über die Einhaltung der geltenden Gesetze durch den Kunden, (b) alle zusätzlichen Informationen, die es Federal-Mogul/Tenneco ermöglichen, die geltenden Gesetze einzuhalten oder ihre Rechte geltend zu machen, oder (c) Informationen, die ausreichen, um Federal-Mogul/Tenneco in die Lage zu versetzen, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht rechtzeitig zu erfüllen.
Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen oder unterlassen, die direkt oder indirekt zu einem Verstoß des Kunden oder von Federal-Mogul/Tenneco gegen ein anwendbares Gesetz, einen Vertrag, ein Urteil oder eine Vorschrift führen oder einen solchen Verstoß darstellen würden. Weder der Kunde noch eine in seinem Namen handelnde Person darf Zahlungen, Gebühren, Darlehen, Dienstleistungen oder Geschenke von oder an eine Person oder Firma (a) als Bedingung für eine Geschäftsbeziehung mit dem Vertriebspartner oder Tenneco oder (b) als Bedingung oder Seite 7 von 7 Ergebnis des Verkaufs, Kaufs oder anderweitigen Marketings der Produkte fordern, annehmen, anbieten, versprechen oder geben. Weder der Vertriebspartner noch eine im Namen des Vertriebspartners handelnde Person darf direkt oder indirekt Bestechungsgelder, Schmiergelder, Auszahlungen oder andere Zahlungen oder Geschenke anbieten oder versprechen oder genehmigen, um einen Vertreter, einen Regierungsbeamten, eine politische Partei oder einen Kandidaten für ein öffentliches Amt in unzulässiger Weise zu beeinflussen, damit dieser seine Ermessensbefugnis oder seinen Einfluss ausübt, auch nicht, um den Verkauf, das Marketing, die Werbung, die Einfuhr, die Lizenzierung oder den Vertrieb der Produkte zu unterstützen. Der Kunde muss mindestens zwei (2) Jahre lang Bücher, Aufzeichnungen und Konten aufbewahren und Federal-Mogul/Tenneco oder seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern jederzeit während der normalen Geschäftszeiten zur Verfügung stellen, die in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurden und die die Art jeder Transaktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten des Kunden gegenüber Federal-Mogul/Tenneco genau und vollständig wiedergeben.
In Verbindung mit dem Kauf, dem Erhalt, der Nutzung, dem Weiterverkauf oder der Übertragung der Produkte verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Kunden nicht gestattet, direkt oder indirekt, ohne vorherige Genehmigung nach geltendem Recht, die Produkte zu bestellen, zu beschaffen, zu importieren, zu exportieren, zu re-exportieren, zu übertragen, umzuleiten, zu transportieren, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern, unabhängig davon, ob sie allein oder in andere Gegenstände integriert sind: (a) an oder über eine Person, Firma oder Einrichtung, die Wirtschaftssanktionen unterliegt, oder eine andere Person, die im Namen einer solchen Person handelt; (b) an oder über ein Land oder ein Gebiet, das Wirtschaftssanktionen unterliegt, die die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Produkts an einen solchen Bestimmungsort einschränken würden, einschließlich Einrichtungen oder Personen in solchen Ländern oder im Namen solcher Länder; oder (c) für eine nach geltendem Recht verbotene Tätigkeit oder Verwendung, einschließlich und ohne Einschränkung für proliferationsbezogene Zwecke.
13. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
13.1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem lokalen Recht, das am Hauptsitz der jeweiligen juristischen Person von Federal-Mogul/Tenneco gilt, die die Bestellung des Kunden bestätigt hat, und zwar unter Ausschluss der Regeln des Kollisionsrechts oder internationaler Abkommen wie dem Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2 Wenn der Kunde Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz von Federal-Mogul/Tenneco Erfüllungsort und Gerichtsstand; Federal-Mogul/Tenneco ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
14. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Federal-Mogul/Tenneco-Verkaufsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Wenn eine Bestimmung ungültig ist, werden Federal-Mogul/Tenneco und der Kunde eine gültige Bestimmung vereinbaren, die der ursprünglichen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.